Satzung des Kneipp-Vereins Bad Kötzting
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen Kneipp-Verein Bad Kötzting e.V. und hat seinen Sitz in Bad Kötzting. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zugehörigkeit
(1) Der Kneipp-Verein Bad Kötzting e.V. gehört dem Kneipp-Verein e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung an und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverbandes vermittelt.
(3) Er ist auch Mitglied des Kneipp-Bund Landesverbandes Bayern.
(4) Der Kneipp-Verein Bad Kötzting e.V. ist wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.
§ 3 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die öffentliche Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention sowie die Pflege des Sports. Darüber hinaus will der Verein die Lehre Sebastian Kneipps von gesundem Leben und naturgemäßem Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahe bringen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Weder aktive noch ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich seinen Dachverbänden, dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Sportfachverbänden, sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 5 Vereinstätigkeit
(1) Die Vereinstätigkeit des Kneipp-Vereins Bad Kötzting e.V. umfasst u.a.:
- Abhaltung von Bildungsveranstaltungen der Gesundheitsförderung und der Krankheitsvermeidung, sowie des Sports und der Kneipp’schen Gesundheitslehre.
- Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs mit Bewegungs- und Entspannungsübungen, sowie Förderung und Pflege des Sports nach den Grundsätzen des Bayerischen Landes-Sportverbandes.
- Qualifizierung der Kursleiter, sowie Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Kursleitern, Trainern und Helfern.
- Förderung der Bildung von Jugendgruppen
- Beteiligung an der kommunalen Gesundheitsförderung und Prävention der Präventionsregion Bad Kötzting als Präventionskurstandort und des Gesundheitssektors.
- Aufbau von Netzwerken mit Akteuren des Gesundheitswesens unter Zuhilfenahme der modernen Medien.
- Unterstützung von Einrichtungen (Kindergärten, Schulen, Behörden, Tourismusbetrieben u.ä.) zur Erlangung einer Zertifizierung des Kneipp Bunds.
- Förderung von Einrichtungen (Kindergärten, Schulen, Behörden, Tourismusbetrieben u.ä.) bei der Umsetzung der Kneipp’schen Gesundheitslehre
(2) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen und verbandspolitischen Ziele. Seine Arbeit und Aufgaben sind überkonfessionell.
§ 6 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf kann der Vorstand oder der/die vom Vorstand bevollmächtigte/r Geschäftsführer/in unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der Vorstand oder der/die Geschäftsführer/in kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung vergeben.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine/n Geschäftsstellenleiter/in und/oder Mitarbeiter/in für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Der Vorstand kann diese Aufgabe an den/die Geschäftsführer/in delegieren.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(6) Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft beim Kneipp-Verein Bad Kötzting e.V. muss durch schriftliche oder Internet-Beitrittserklärung beantragt werden.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die den regulären Mitgliedsbeitrag leisten. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die einen erhöhten Mitgliedsbeitrag (Förderbeitrag) leisten und dadurch den Verein unterstützen. Als Förderer können alle dem Verein beitreten, die mit per Dauerauftrag einzuziehenden Sonderbeiträge den Verein besonders fördern möchten.
(3) Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der Eltern erforderlich.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
(5) Der Vorstand teilt dem/der Antragsteller/in die Aufnahme oder Ablehnung seines/ihres Antrags schriftlich mit. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs sind dem/der Antragsteller/in die Gründe mitzuteilen. Der Ablehnung kann binnen 14 Tagen widersprochen werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Mitglieder und Vorstandsmitglieder, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zur Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied hat den jährlichen Mitgliedsbeitrag im Voraus per Bankeinzug zu zahlen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Der Beitrag wird zum 01. März eines jeden Jahres eingezogen.
(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für die beiden folgenden Jahre.
(3) Die Mitgliedsbeiträge dürfen jedoch nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von er Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre.
(4) Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird der Beitrag anteilig berechnet. Der dann anfallende Betrag kann überwiesen werden; hierfür fällt keine Verwaltungsgebühr an.
(5) Das Mitglied hat eventuell entstandene Mehrkosten bei mangelnder Kontodeckung zu tragen. Rückständige Beiträge werden nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben. Dadurch entstehende Mehrkosten sind vom säumigen Mitglied zu tragen.
(6) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
(7) Jedes Mitglied stimmt mit Aufnahme zu, dass durch die Mitgliederversammlung beschlossene Beitragserhöhungen weiterhin per Bankeinzug bezahlt werden.
(8) Jedes Mitglied des Kneipp-Bundes erhält die Bundeszeitschrift solange an die angegebene Adresse zugestellt, als es mit dem festgesetzten Beitrag nicht in Verzug gerät, bzw. der Kneipp-Bund die Bundeszeitschrift einstellt.
(9) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen aus sachlichen Gründen unterschiedlich festgesetzt werden.
(10) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet
- die Satzung des Vereins in seiner Gesamtheit anzuerkennen,
- nicht gegen Interessen des Vereins zu handeln,
- die durch Beschluss festgesetzten Mitgliedsbeiträge im Einzugsverfahren zu entrichten,
- Änderungen der Bankverbindung und/der Anschrift unverzüglich dem Vorstand des Kneipp-Vereins Bad Kötzting e.V. mitzuteilen, oder via Internet im zur Verfügung gestellten Verwaltungsprogramm auf der Homepage des Kneipp-Vereins Bad Kötzting e.V. bereitzustellen. Der Vorstand gibt Änderung an die Dachverbände und den Bayerischen Landes-Sportverband weiter.
§ 10 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem jeweils zur Deckung der Kosten festgelegten Eintrittspreisen teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie mit einer Stimme stimmberechtigt und wählbar.
(3) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme von Rechtsgeschäften mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung einer Liquidation § 47 BGB
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Grund, enden automatisch die vom Mitglied ausgeübten Vereinsämter.
(3) Der Austritt kann im Regelfall nur zum 28. Februar eines jeden Jahres unter Einhaltungen einer dreimonatigen Frist schriftlich durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Das Kündigungsschreiben muss dem Kneipp-Verein spätestens am 30. November des Vorjahres zugegangen sein. In Ausnahmefällen ist eine mündliche Information an den Vorstand zulässig. Diese wird jedoch erst bei schriftlicher Bestätigung des Austritts durch den Vorstand wirksam.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
- bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung, bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
- wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
- bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens oder
- wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit verliert § 45 StGB.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von § 11 Abs. V Satz 1 die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen.
(6) Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitglieds erfolgen mittels Stimmzettel. Dem Betroffenen ist ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(8) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, dann kann der Vorstand seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Brief oder Boten schriftlich mitzuteilen. Die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen als Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 12 Organe
Organe des Kneipp-Vereins Bad Kötzting e.V. sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen und setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern und dem Vorstand.
(2) Der 1. Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung und beruft die Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung wird im Internet auf der Homepage des Kneipp-Vereins, per E-Mail (sofern bekannt) und Information in der Tageszeitung (Kötztinger Zeitung, Kötztinger Umschau) veröffentlicht.
(3) Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden, lädt der 2. Vorsitzende ein. Die Einladung gilt auch als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegeben Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Dieser wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Ferner ist eine geheime Abstimmung grundsätzlich durchzuführen, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit handelt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung der Volljährigkeit ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(10) Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der erste Kassierer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei gewählt. Diese stellen der Mitgliederversammlung die weitere Vorstandschaft vor. Alle Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein.
(11) Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Über die Aufnahme von rechtzeitig gestellten Anträgen zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung. Eingegangene Anträge sind auf der Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin zur Versammlung zu veröffentlichen. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.
(12) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden.
(13) Sie muss einberufen werden, wenn dies von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrags mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung sind alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiederzugeben.
§14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Geschäftskreis der Mitgliederversammlung erstreckt sich unter anderem auf:
- Wahl des Versammlungsleiters
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung und Abberufung des Vorstands
- Beschlussfassung über eingehende Anträge zur Änderung/Ergänzung der Tagesordnung
- Beschlussfassung über das Beitragswesen
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Widersprüche von abgelehnten Aufnahmeanträgen
- Beschlussfassung über die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 15 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem
- Ersten Vorsitzenden
- Vorsitzenden
- Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister.
(2) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl findet geheim, durch Abgabe von Stimmzetteln statt.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang für keinen der Kandidaten eine Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang können neue Wahlvorschläge gemacht werden. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidaten welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten eine Stichwahl statt.
(4) Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in berufen und diese/n mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. Der/Die Geschäftsführer/in leitet die Geschäftsstelle und ist in diesem Zusammenhang berechtigt, den Verein zu vertreten.
(5) Der Vorstand kann Beisitzer berufen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Die Beisitzer sind nicht Mitglieder des Vorstandes und haben kein Stimmrecht. Sie können jedoch an Vorstandssitzungen teilnehmen.
(6) Der Erste und der Zweite Vorsitzende vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsbefugt.
(7) Im Innenverhältnis gilt, dass der/die zweite Vorsitzende zur Vertretung der/des ersten Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung berechtigt ist. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig.
(8) Die Vorstandssitzungen werden durch die/den 1. Vorsitzende/n, im Falle seiner Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende/n, schriftlich auch per E-Mail einberufen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. oder die/der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige und damit nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(11) Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Eingeladenen zur Verfügung zu stellen.
(12) Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Jedes Mitglied des Vorstandes muss stimmberechtigtes und wählbares Mitglied des Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(13) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen, die vom Registergericht verlangt werden, eigenständig vorzunehmen und die Eintragung vorzunehmen.
(14) Vorstandsmitglieder können kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins ausüben.
(15) Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus.
(16) Der Vorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen. Die Berater werden bei Bedarf zu den Vorstandssitzungen geladen, haben dort aber kein Stimmrecht.
(17) Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
§ 16 Kassenprüfungen
(1) Zur Überprüfung der Kassen und Rechnungsführung werden von der Mitgliederversammlung zwei sachkundige Mitglieder, aber keine Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Die Kassenprüfer/innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer/innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§ 17 Ehrenvorsitzende
(1) Vorsitzende des Kneipp-Vereins Bad Kötzting e. V., die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
(2) Vorschlagsberechtigt ist die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet über die Ernennung mit einfacher Mehrheit endgültig.
(3) Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 18 Ehrenmitglieder
(1) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 19 Vereinsordnung
(1) Der Verein kann sich Ordnungen zur Regelung der internen Abläufe geben.
(2) Zum Erlass und zur Änderung dieser Vereinsordnungen ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sondern diese Satzung nichts anderes regelt.
(3) Die Vereinsordnung deckt u.a. die Felder Finanz-, Geschäfts-, Vorstands-, Ehrenordnung und Wahl- und Abstimmungsordnung ab.
(4) Die Vereinsordnung kann jederzeit von allen Mitgliedern eingesehen werden.
§ 20 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,00 EUR nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(3) Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Vereinseigentums haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadensersatz zu leisten.
§ 21 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus Mitgliedschaften in Dachverbänden und im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert.
- Name
- Adresse
- Telefon
- E-Mail-Adresse
- Geburtsdatum
- Bankverbindung
- Mitgliedsstatus
(2) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Der Verein ist verpflichtet, folgende Daten seiner Mitglieder an die Dachverbände zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit, Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken.
(4) Zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 22 Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für die Änderung des Vereinszwecks.
(2) Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung hingewiesen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden war.
§ 23 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschossen werden. In dieser Versammlung müssen 3/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Zur Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder zwei Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Der Kneipp-Verein Bund e.V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu informieren.
(3) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins am Kneipp-Bund e.V., Landesverband Bayern für Gesundheitsförderung zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund e.V. selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen, die Volksgesundheit fördernden Körperschaften zu. Über die Verwendung beschließt die letzte Mitgliederversammlung, nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.10.2016 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen und ersetzt alle vorherigen Satzungen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
